Satzung

unseres Fördervereins


„Sicheres Pforzheim - Sicherer Enzkreis e.V.“


Präambel

Sicherheit ist Grundvoraussetzung menschlichen Zusammenlebens in der Gemeinschaft. Sie zu schützen ist vorrangige Aufgabe jedes Gemeinwesens. Staat, Gesellschaft und jeder Einzelne sind aufgerufen, an der Erreichung dieses Ziels mitzuwirken.

Für die Gewährleistung der Sicherheit sind die Verhinderung von Straftaten und Verkehrsunfällen von herausragender Bedeutung. Es liegt daher im besonderen gesellschaftlichen Interesse, Maßnahmen zu fördern, die geeignet sind, der Kriminalität und Verkehrsunfällen vorzubeugen. Dabei ist es erforderlich, einen von möglichst vielen gesellschaftlichen Kräften getragenen gemeinsamen Handlungsansatz zu initiieren, um die sich abzeichnenden Entwicklungen positiv beeinflussen zu können.

Es ist notwendig, die Zusammenarbeit zwischen Behörden und einzelnen Institutionen, anderen Gruppen, Projekten und Einrichtungen zu verbessern, Vorurteile und Ressentiments abzubauen und Gesprächsbereitschaft sowie Kooperationswillen zu stärken.

Im Bewusstsein dieser gesamtgesellschaftlichen Verantwortung wurde der Verein „Sicheres Pforzheim - Sicherer Enzkreis e.V.“  gegründet.
Er hat sich für den Bereich des Stadtkreises Pforzheim und des Enzkreises zum Ziel gesetzt, auf die Notwendigkeit interdisziplinärer Kriminalprävention und Verkehrssicherheitsarbeit aufmerksam zu machen sowie für deren praktische Umsetzung einzutreten.

Satzung

§  1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Sicheres Pforzheim - Sicherer Enzkreis“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pforzheim.

 

§  2 - Zweck und Ziele des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Gesundheitsfürsorge sowie die gesamtgesellschaftliche Kriminalitätsverhütung und Verkehrssicherheitsarbeit.

2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Förderung der Zusammenarbeit aller mit der Kriminalitätsverhütung und Verkehrssicherheitsarbeit befassten Institutionen, Gruppierungen und Personen;
  • Unterstützung von Initiativen der Kriminalprävention und der Verkehrssicherheitsarbeit;
  • Unterstützung, Initiierung und Durchführung problembezogener Präventionsprojekte im Stadt- und Landkreis;
  • Fort- und Weiterbildung sowie Beratung von Personen, Organisationen und Institutionen, die im Bereich der Kriminal- und Verkehrsprävention arbeiten;
  • Information der Bevölkerung und gesellschaftlicher Gruppen über aktuelle Veröffentlichungen, richtungweisende Modellprojekte und Entwicklungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsverhütung und Verkehrssicherheit;
  • Auszeichnung/Ehrung von Bürgern, die sich bei der Aufklärung von Straftaten bzw. der Gewährleistung der Inneren Sicherheit oder als Ersthelfer bei Verkehrsunfällen verdient gemacht haben;
  • Einwerbung von Geld- und Sachmitteln zur problembezogenen Projektarbeit. Dabei wird sichergestellt, dass eine finanzielle oder ideelle Unterstützung nur gemeinnützigen Organisationen bzw. Projekten zugute kommt. Eine Unterstützung von Aufgaben, die ausschließlich staatliche Stellen wahrnehmen, erfolgt nicht.   

3. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.

4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen. Unbeschadet davon können Aufwandsentschädigungen nach Weisung des Vorstandes gewährt werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,  die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  3  - Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden.

2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich durch Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er teilt seine Entscheidung dem/der Antragsteller(in) mit. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden und beim Vorstand eingegangen sein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft darüber hinaus bei deren Auflösung.
Die Mitgliedschaft kann bei Handlungen, die sich gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen die Satzung verstoßen, beendet werden.
Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Vorstand, es sei denn, es soll ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden. In diesem Fall beschließt die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds.

4. Der Vorstand kann Personen, die sich beispielhaft und richtungweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§  4 - Beiträge und andere Vermögenszuwendungen

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist jeweils zum 31. Januar des Kalenderjahres fällig.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird im Rahmen der Mitgliederversammlung erstmals beschlossen.

3. Der Vorstand kann im Einzelfall Abweichungen von der normalen Beitragshöhe oder Beitragsverzicht beim Vorliegen besonderer Gründe beschließen.
 
4. Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus anderen Vermögenszuwendungen wie z.B., Spenden und Geldbußen, die jederzeit dem Verein für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden können.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§  5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  •  der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§  7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern (Präsidium)
  • dem/der Schatzmeister(in)
  • drei Beisitzern(innen)
  • dem/der Schriftführer/in.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist das Präsidium. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

3. Dem Vorstand soll grundsätzlich ein Mitglied der Stadt Pforzheim, des
Landratsamtes Enzkreis und der Polizeidirektion Pforzheim angehören.

4. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidium einberufen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§  8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht nach Satzung oder Gesetz in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Dem Vorstand obliegen insbesondere die Geschäftsführung, die Kassen- und Vermögensverwaltung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechung und eine Vorschau für das neue Geschäftsjahr vorzulegen.

 

§  9 Kassenprüfer(in)

Gleichzeitig mit dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer(innen) zu wählen. Sie haben die Aufgabe, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

§ 10 Geschäftsstelle

Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist -neben ihren gesetzlichen Zuständigkeiten- ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht des Vorstandes, Genehmigung der Jahresvorschau;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrags;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Bildung von Ausschüssen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.

3. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich einzuladen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Frist verkürzt werden. Über die besondere Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand.

4. Anträge zur Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen und den Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit können weitere Anträge noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt - sofern durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer bzw. vom Geschäftsführer ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

7. Näheres kann durch eine Versammlungs- und Wahlordnung bestimmt werden.

 

§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.

 

§ 13 Auflösung und Vermögensübertragung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit  3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins geht dessen Vermögen zu gleichen Teilen auf die Stadt Pforzheim und den Enzkreis über, die es ausschließlich für gemeinnützige, soziale, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

3. Die amtierenden Vorstandsmitglieder werden nach dem Auflösungsbeschluss als Liquidatoren tätig. Im Auflösungsbeschluss kann auch ein anderer Liquidator bestellt werden. Im Fall der Aufhebung oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

§ 14 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 15 In-Kraft-Treten

Die Satzung wurde durch Mitgliederversammlung am 06.11.2008 beschlossen und tritt zum 06.11.2008 in Kraft.